Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Weigand GmbH • Oberlandstraße 28 • 98724 Neuhaus am Rennweg • OT Scheibe-Alsbach

  1. Allgemeines
    1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Liefer und Verkaufsbedingungen.
    2. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
    3. Absprachen, die durch Vertreter und Mitarbeiter unserer Firma getroffen worden sind, binden uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
    4. Kostenvoranschläge und Angebote sind nur dann für die Dauer von 42 Kalendertagen verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet haben. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    5. Das Eigentums- und Urheberrecht an unseren Unterlagen verbleibt bei uns.
  2. Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Tage.
    2. Unsere Außendienstmitarbeiter sind ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen über unsere Zahlungsansprüche nicht berechtigt.
    3. Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. Dies gilt sowohl für den betreffenden als auch für andere Aufträge des Bestellers.
    4. Tritt der Auftraggeber unberechtigt vom Vertrag zurück oder wird er sonst vertragsbrüchig, sind wir berechtigt, 20 v. H. der Auftragssumme zu verlangen.
    5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Diese Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts gilt nicht, soweit dem Käufer Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zustehen.
  3. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
    1. Die von uns gelieferten Gegenstände sind bis zur Bezahlung der Ware (Vorbehaltsware)
      unser Eigentum.
    2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Waren ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Falle der Veräußerung tritt der Gegenwert an die Stelle der gelieferten Ware.
    3. Sofern unser Eigentum durch Einbau in das Grundstück des Auftraggebers übergeht, gilt folgendes: Neben dem Vergütungsanspruch steht uns das Recht zu, die eingebauten Gegenstände zu entfernen und uns wieder anzueignen.
      Den Wiedereinbau schulden wir nur gegen die Erfüllung unserer gesamten Forderungen. Die Kosten für die Wegnahme und den Wiedereinbau trägt der Schuldner. Wird unser Eigentum auf einem dem Auftraggeber nicht gehörenden Grundstück eingebaut, gilt folgendes: Alle Ansprüche des Schuldners gegen den Grundstückseigentümer werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages für unsere Lieferungen und Leistungen an uns abgetreten.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  4. Lieferfristen
    1. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, dass wir ausdrücklich und schriftlich die Gewähr übernommen haben.
    2. Der Auftraggeber kann 3 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Der Auftraggeber kann Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Streik, Betriebsstörungen, Aussperrungen, Aufruhr etc. tritt kein Lieferverzug ein.
  5. Montagebedingungen
    1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass vor Montagebeginn die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Die entstehenden Wartezeiten oder nochmalige Anfahrt werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    2. Kosten für erschwerte Montage bzw. Transport infolge fehlender Treppenaufgänge, nicht aufgemauerter Mauerbrüstungen, fehlender Gerüste, unwegsamer und langer Transportwege werden nach nachgewiesenem Aufwand berechnet.
    3. Soweit bei der Montage andere Zusatzarbeiten notwendig sind, werden diese vom Auftragnehmer oder der beauftragten Montagefirma in Regie gegengesonderte Berechnung ausgeführt.
  6. Gewährleistung
    1. Die Gewährleistung für unsere Lieferungen und Leistungen basiert auf der Grundlage der Bestimmungen der zum Vertragsabschluss gültigen VOB.
    2. Der Auftraggeber hat den Gegenstand unserer Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Auslieferung oder Einbau auf Mängel zu untersuchen und uns auftretende Mängel sofort zu melden; andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
    3. Mangelhafte Teile sind nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern. Schlagen Ausbesserung oder Neulieferung fehl, so hat der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
    4. Liegt ein optischer Mangel vor, der die Funktion nicht beeinträchtigt, besteht nur der Anspruch auf angemessene Minderung. Die Gewährleistungen für optische Mängel werden an den Richtlinien der Zulieferer gemessen. Kein Reklamationsgrund sind Schleifspuren, Kratzer, Schweißnähte und Bläschen, die in der Oberflächenbeschichtung in einem Abstand von 5 m (Außenseite) und 3 m (Innenseite) sowie bei Glasflächen in einem Abstand von 1 m nicht klar ersichtlich sind.
    5. Jede Gewährleistung entfällt, wenn die von uns gelieferten Gegenstände ohne unsere Zustimmung von dritter Stelle verändert worden sind oder unsereBetriebsanweisung nicht befolgt wurde.
    6. Für Schäden und Mängel, die durch Überbeanspruchung oder ungenügenden Schutz unserer Arbeiten beim Wiedereinbau eintreten, haften wir nicht. Die Absicherung unserer Lieferungen und Leistungen an der Baustelle gegenüber Dritten, insbesondere anderen am Bau beteiligten Handwerkern, ist Sache des Auftraggebers.
    7. Alle nicht fertig oberflächenbehandelten Bauteile müssen zur Vermeidung von Schäden innerhalb von 4 Wochen nach Montage fertig gestrichen werden. Alle grundierten Bauteile müssen vor der Montage einen Zwischenanstrich erhalten. Erfolgt der Anstrich nicht rechtzeitig, so haften wir nicht für Schäden und Mängel, bei denen sich die Ursächlichkeit des nicht rechtzeitigen Anstrichs nicht ausschließen lässt.
    8. Witterungsbedingte Abnutzungen fallen nicht unter die Gewährleistung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Desgleichen gilt bei Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers.
    9. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    10. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht erhoben werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
    11. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 9. und 10. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produktionshaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    12. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  7. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
    1. Für die Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bedingungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    2. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz des Verkäufers, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
    3. Soweit der Verkäufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht.
    4. Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) in diesen AGBs oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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